Es gibt kein generelles, gesetzliches Grillverbot in Mietshäusern. Aber eben auch kein gesetzlich festgeschriebenes Recht darauf. Das heißt, Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Doch natürlich ist das ganz so einfach nicht, denn es gibt einiges zu beachten.
Denn die Hausordnung regelt, ob im speziellen Fall das Grillen erlaubt ist oder nicht. Sehr oft wird Grillen auf dem Balkon grundsätzlich untersagt. Als Mieter kannst du erheblichen Ärger bekommen, wenn du dich der Hausordnung widersetzt.
Auch wenn in deinem Mietvertrag das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten wurde, musst du dich daran halten. Manchmal ist Grillen auf dem Balkon oder Terrasse zwar erlaubt, aber nicht mit allen Grills. Holzkohlegrills sind eigentlich fast immer verboten.
Eine Wohnungseigentümerin hatte mit ihrer Anfechtungsklage gegen eine Änderung der Hausordnung keinen Erfolg. Das Grillverbot per Hausordnung wurde vom Gericht bejaht und die Hausordnung ergänzt.
Landgericht München (36 S 8058/12 WEG)
Wann ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt?
Wann das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist kann ebenfalls reglementiert werden. Oft werden die allgemeine Ruhezeit als Grundlage genommen und Grillen zwischen 17 und 22 Uhr erlaubt. Auch kann die minimal einzuhaltende Entfernung zu Nachbarwohnungen vorgeschrieben werden. Bei Zuwiderhandlungen können Bußgelder fällig werden. Also aufpassen, nicht nur um des Nachbarschaftsfrieden willens.
Beim Grillen auf dem Balkon sorgte ein in Brand geratener Kohlesack für einen Feuerwehreinsatz. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz trägt der Verursacher.
Verwaltungsgericht Gießen/2012 (Az. 8 K 1163/12.GI)
Aber auch ohne ein konkretes Verbot im Mietvertrag oder durch die Hausordnung solltest du nicht einfach unbedarft nach Lust und Laune grenzenlos Grillparty machen. Rücksichtnahme den Nachbarn gegenüber sollte selbstverständlich sein. Wie stark diese ausgeprägt sein muss, entscheiden deutsche Gerichte nahezu täglich in vielen Einzelfällen. Am Ende ist aber stets entscheidend, dass die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten wird und ausreichend Abstand zu Fenstern und Türen eingehalten wird.
Darf ich mit Holzkohle auf dem Balkon grillen?
Es gibt weder im Miet- noch im Wohnungsrecht eine grundsätzliche Regelung, die das Grillen auf dem Balkon mit Holzkohle betrifft. Es ist also nicht prinzipiell verboten mit Holzkohle oder anderer Kohle auf dem Balkon oder der Terrasse zu grillen.
Ob Grillen auf dem Balkon erlaubt ist, wird regelmäßig vor Gericht verhandelt. Dabei stellt sich immer heraus, dass Rücksichtnahme gerade im Mietrecht hohe Priorität hat.
Rechtlich kann aber auch bei grundsätzlicher Grillerlaubnis eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz vorliegen, wenn Ruß oder Rauch in konzentrierter Weise in die Wohnung deines Nachbarn gelangen. Das ist beim Grillen mit Kohle natürlich wesentlich wahrscheinlicher als mit einem Gas- oder Elektrogrill.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG)
Du siehst, das ist eine Formulierung, die letztlich im Einzelfall entschieden werden muss, wenn es zum Streit kommt. Also besser nicht so weit kommen lassen. Übrigens heißt das ebenfalls, dass auch die Umwelt durch das Grillen auf dem Balkon keinen Schaden nehmen darf.
Wie oft darf ich auf dem Balkon grillen?
Diese Frage lässt ich am besten beantworten durch einschlägige Gerichtsurteile zum Thema Grillen auf dem Balkon. Du erkennst schnell: Man ist sich hier keineswegs einig. Selbst bei gleichem Kontext gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen:
Mehrfaches Grillen auf dem Balkon entgegen der Hausordnung führt zur Kündigung des Mietvertrages und Übernahme der Kosten des Rechtsstreits
Landesgericht Essen/2001 (Az. 10 S 438/01)
Viermal im Jahr mit Holzkohle grillen ist in Ordnung, wenn es den Nachbarn 24 Stunden vorher angekündigt wird.
Amtsgericht Halle/Saale (AZ 120 C 1126/12)
Zweimal Grillen pro Monat maximal zulässige Häufigkeit.
Landesgericht Aachen (Az. 6 S 2/02).
Dreimal pro Jahr maximal zulässige Häufigkeit.
Landesgericht Stuttgart, (AZ 10 T 359/96).
Viermal im Jahr dürfen bis 24 Uhr Grillabende abgehalten werden.
OLG Oldenburg, (AZ 13 U 53/02).
Zweimal im Monat und höchstens zehnmal im Jahr beim Grillen mit Holzkohle an der Grundstücksgrenze.
Amtsgericht Westerstede (22 C 614/09 (II))